energetis
e.V.
Forum für
Erdstrahlen, Elektrosmog und Naturenergetik
Eingetragen beim VR München unter Reg.Nr. 18932
§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration
1.1. Der Verein trägt den Namen "energetis" sowie
die Zusatzbezeichnung "Forum für Erdstrahlen, Elektrosmog und Naturenergetik".
Nach Aufnahme in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener
Verein" in abgekürzter Form "e. V."
1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins ist München.
1.4. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium
des Vereins ist der Internet-Auftritt unter http://www.energetis.de
1.5. Vorstand ist Herr Christian Diebel, München.
§2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist es, ganzheitlich orientierte
Methoden zu fördern, die die Gesundheit des Menschen nachhaltig verbessern
können. In erster Linie geht es um die Messung und Beseitigung von Erdstrahlen-
und Elektrosmogbelastungen, um geistiges Heilen mit feinstofflichen Energien
und um die Anwendung von heilpraktischen Verfahren und pflanzlich orientierten
Präparaten. Darüber hinaus werden auch Informationen angeboten, die metaphysische
Bereiche betreffen und mit den herkömmlichen Naturwissenschaften nicht
oder nur teilweise erklärt werden können. Oberstes Ziel ist auch hier die
geistige, psychische und physische Gesundheit des Menschen.
2.2. Der Verein vertritt die Interessen aller
Menschen, die ganzheitliche Gesundheit erlangen wollen und nicht nur kurzsichtige
Symptombekämpfung betreiben. Weiterhin liegt es dem Verein am Herzen, die
Persönlichkeitsentwicklung des Menschen voranzubringen im Sinne einer universellen
Ethik, die sich im Sinne der selbstlosen Nächstenliebe, Gleichbehandlung
aller Menschen, der absoluten Achtung des freien Willens aller Menschen
und der Schaffung eines Klimas von gedanklicher Freiheit versteht und versucht,
dies auch wirklich im Alltag anzuwenden.
2.3 Der Verein ist absolut überkonfessionell orientiert.
2.4. Bei allen Tätigkeiten des Vereins steht der
praktische Nutzen im Vordergrund. Es ist darauf zu achten, auch bei metaphysischen
Angelegenheiten die nötige Bodenständigkeit zu wahren.
2.5 Der Verein dient auch als Informationsanlaufstelle
für Menschen, die nach der klassischen Schulmedizin nicht heilbare Krankheiten
haben, für die keine konventionellen Lösungen mehr angeboten werden können.
Interessierte können über den Verein neue Perspektiven und gesundheitsverbessernde
Lösungsansätze bekommen, die z.T. weit über die klassische mechanistisch-
materialistische Weltsicht hinausgehen.
2.6. Mitglieder können in ganzheitlich orientierte
Arbeitskreise eingebunden werden, um an neuen Synergieaspekten und Lösungsvorschlägen
für Gesundheit und Lebensführung mitzuwirken.
2.7. Der Verein ist neutral und dient keinen politischen,
rassistischen, religiösen oder militärischen Zwecken.
2.8. Der Verein ist gemeinnützig tätig und nicht
zum Zwecke der Profiterzielung. Im Rahmen der Arbeit des Vereins übernommene
Ämter sind Ehrenämter.
§3 Eintragung ins Vereinsregister
3.1. Der Verein ist in das Vereinsregister München
eingetragen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
natürliche oder juristische Person über 18 Jahre werden.
4.2. Bei Personen mit ersichtlich rassistischen,
neonazistischen, ethisch nicht mehr tragbaren rechts- oder linksradikalen
politischen Ansichten behält sich der Verein vor, die Mitgliedschaft zu
verweigern.
4.3. Jedes Mitglied erkennt die gültige Satzung
an, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.
4.4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag zu stellen, der mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam wird.
Das Antragsformular für die Mitgliedschaft ist
auf Anfrage über e-mail verfügbar.
4.6. Die Ablehnung von Mitgliedern durch den Vorstand
ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Austritt von Mitgliedern
5.1. Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus
dem Verein berechtigt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zulässig und sofort wirksam. Anspruch auf Rückzahlung bereits eingezahlter
Beiträge oder Sponsorengelder besteht dabei nicht.
5.2. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.
5.3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen
sämtliche Ansprüche an diesen, soweit sie nicht in schriftlicher Form explizit
fixiert und vom Vorstand unterzeichnet wurden.
§6 Ausschluss von Mitgliedern
6.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
§7 Ende der Mitgliedschaft
7.1. Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt
durch Beschluss des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied bekannt
zu machen.
§8 Mitgliedsbeiträge und Leistungen
8.1. Die Mitgliedschaft ist bis auf weiteres kostenfrei.
Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen kann nur die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes festlegen.
8.2. Im Falle des Beschlusses von Mitgliedsbeiträgen
sind diese jeweils im voraus zu entrichten und gelten bis zur Festlegung
neuer Tarife. Die Berechnung erfolgt dann quartalsweise ab Eintrittsquartal
mit Voraus-Inkasso für das jeweilige Kalenderjahr.
8.3. Der Beschluss zu einer Beitragsfestlegung
durch die Mitgliederversammlung ist über die Internetseite des Verbandes
zu veröffentlichen.
§9 Organe des Vereins
9.1. Die Organe des Vereins sind
- die Gründungsmitglieder (Gründungsversammlung)
- der Vorstand ( §10 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung ( §11 bis §15 der
Satzung)
Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben
der Mitgliederversammlung bis zum Erreichen einer Anzahl von mehr als 15
Mitgliedern.
§10 Der Vorstand
10.1. Der Vorstand ( §726 BGB) besteht aus einem
Vorsitzenden.
10.2. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
10.3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von fünf Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wahl
für die erste Amtsperiode erfolgt durch die Gründungsversammlung.
10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies während einer
laufenden Amtszeit, ist ein neuer Vorstand durch eine ordentliche oder
ausserordentliche Mitgliederversammlung zu wählen.
10.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung
oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
10.6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen
des §181 BGB befreit und berechtigt, ehrenamtliche Ressortaufgaben zu verteilen.
10.7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§11 Berufung der Mitgliederversammlung
11.1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur
stimmberechtigte aktive Mitglieder teil.
11.2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) möglichst einmal jährlich in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres. Sie kann auch über das Internet stattfinden.
c) wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder
beantragt wird.
11.3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind
Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich
zustimmt.
11.4. Am Anfang jeden Kalenderjahres hat der Vorstand
einen Jahresbericht vorzulegen, dem die Mehrheit der Mitglieder Entlastung
erteilen muss.
§12 Form der Berufung
12.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
12.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss
den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
12.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung
der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
12.4. Die Durchführung der Mitgliederversammlung
über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist
zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und bereit zu
stellen.
§13 Beschlussfähigkeit
13.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
13.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins (§ 41BGB) ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder
erforderlich.
13.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
13.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung
hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
13.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§14 Beschlussfassung
14.1. Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt.
14.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
14.3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der präsenten Mitglieder erforderlich.
14.4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
§15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
15.1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse
ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
15.2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der
Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet
der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
15.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversammlungen über das Internet
muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich
gemacht werden.
§16 Auflösung des Vereins
16.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(vgl. § 14 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
16.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
16.3. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen
des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden
gemeinnützigen Zweckes gestiftet.
München, im April 2005 |