energetis  e.V.
Forum für Erdstrahlen, Elektrosmog und Naturenergetik

Eingetragen beim VR München unter Reg.Nr. 18932

§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration
1.1. Der Verein trägt den Namen "energetis" sowie die Zusatzbezeichnung "Forum für Erdstrahlen, Elektrosmog und Naturenergetik". Nach Aufnahme in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V."
1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins ist München.
1.4. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium des Vereins ist der Internet-Auftritt unter http://www.energetis.de
1.5. Vorstand ist Herr Christian Diebel, München.

§2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist es, ganzheitlich orientierte Methoden zu fördern, die die Gesundheit des Menschen nachhaltig verbessern können. In erster Linie geht es um die Messung und Beseitigung von Erdstrahlen- und Elektrosmogbelastungen, um geistiges Heilen mit feinstofflichen Energien und um die Anwendung von heilpraktischen Verfahren und pflanzlich orientierten Präparaten. Darüber hinaus werden auch Informationen angeboten, die metaphysische Bereiche betreffen und mit den herkömmlichen Naturwissenschaften nicht oder nur teilweise erklärt werden können. Oberstes Ziel ist auch hier die geistige, psychische und physische Gesundheit des Menschen.
2.2. Der Verein vertritt die Interessen aller Menschen, die ganzheitliche Gesundheit erlangen wollen und nicht nur kurzsichtige Symptombekämpfung betreiben. Weiterhin liegt es dem Verein am Herzen, die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen voranzubringen im Sinne einer universellen Ethik, die sich im Sinne der selbstlosen Nächstenliebe, Gleichbehandlung aller Menschen, der absoluten Achtung des freien Willens aller Menschen und der Schaffung eines Klimas von gedanklicher Freiheit versteht und versucht, dies auch wirklich im Alltag anzuwenden.
2.3 Der Verein ist absolut überkonfessionell orientiert.
2.4. Bei allen Tätigkeiten des Vereins steht der praktische Nutzen im Vordergrund. Es ist darauf zu achten, auch bei metaphysischen Angelegenheiten die nötige Bodenständigkeit zu wahren.
2.5 Der Verein dient auch als Informationsanlaufstelle für Menschen, die nach der klassischen Schulmedizin nicht heilbare Krankheiten haben, für die keine konventionellen Lösungen mehr angeboten werden können. Interessierte können über den Verein neue Perspektiven und gesundheitsverbessernde Lösungsansätze bekommen, die z.T. weit über die klassische mechanistisch- materialistische Weltsicht hinausgehen.
2.6. Mitglieder können in ganzheitlich orientierte Arbeitskreise eingebunden werden, um an neuen Synergieaspekten und Lösungsvorschlägen für Gesundheit und Lebensführung mitzuwirken.
2.7. Der Verein ist neutral und dient keinen politischen, rassistischen, religiösen oder militärischen Zwecken.
2.8. Der Verein ist gemeinnützig tätig und nicht zum Zwecke der Profiterzielung. Im Rahmen der Arbeit des Vereins übernommene Ämter sind Ehrenämter.

§3 Eintragung ins Vereinsregister
3.1. Der Verein ist in das Vereinsregister München eingetragen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person über 18 Jahre werden.
4.2. Bei Personen mit ersichtlich rassistischen, neonazistischen, ethisch nicht mehr tragbaren rechts- oder linksradikalen politischen Ansichten behält sich der Verein vor, die Mitgliedschaft zu verweigern.
4.3. Jedes Mitglied erkennt die gültige Satzung an, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.
4.4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam wird. 
Das Antragsformular für die Mitgliedschaft ist auf Anfrage über e-mail verfügbar.
4.6. Die Ablehnung von Mitgliedern durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Austritt von Mitgliedern
5.1. Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig und sofort wirksam. Anspruch auf Rückzahlung bereits eingezahlter Beiträge oder Sponsorengelder besteht dabei nicht.
5.2. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.
5.3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche an diesen, soweit sie nicht in schriftlicher Form explizit fixiert und vom Vorstand unterzeichnet wurden.

§6 Ausschluss von Mitgliedern
6.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.

§7 Ende der Mitgliedschaft
7.1. Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.

§8 Mitgliedsbeiträge und Leistungen
8.1. Die Mitgliedschaft ist bis auf weiteres kostenfrei. Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen kann nur die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festlegen.
8.2. Im Falle des Beschlusses von Mitgliedsbeiträgen sind diese jeweils im voraus zu entrichten und gelten bis zur Festlegung neuer Tarife. Die Berechnung erfolgt dann quartalsweise ab Eintrittsquartal mit Voraus-Inkasso für das jeweilige Kalenderjahr.
8.3. Der Beschluss zu einer Beitragsfestlegung durch die Mitgliederversammlung ist über die Internetseite des Verbandes zu veröffentlichen.

§9 Organe des Vereins
9.1. Die Organe des Vereins sind
- die Gründungsmitglieder (Gründungsversammlung)
- der Vorstand ( §10 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung ( §11 bis §15 der Satzung)
Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben der Mitgliederversammlung bis zum Erreichen einer Anzahl von mehr als 15 Mitgliedern.

§10 Der Vorstand
10.1. Der Vorstand ( §726 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden.
10.2. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
10.3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wahl für die erste Amtsperiode erfolgt durch die Gründungsversammlung.
10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies während einer laufenden Amtszeit, ist ein neuer Vorstand durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung zu wählen.
10.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
10.6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und berechtigt, ehrenamtliche Ressortaufgaben zu verteilen.
10.7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§11 Berufung der Mitgliederversammlung
11.1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur stimmberechtigte aktive Mitglieder teil.
11.2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) möglichst einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Sie kann auch über das Internet stattfinden.
c) wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder beantragt wird.
11.3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich zustimmt.
11.4. Am Anfang jeden Kalenderjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht vorzulegen, dem die Mehrheit der Mitglieder Entlastung erteilen muss.

§12 Form der Berufung
12.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
12.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
12.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
12.4. Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und bereit zu stellen.

§13 Beschlussfähigkeit
13.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
13.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41BGB) ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
13.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
13.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
13.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§14 Beschlussfassung
14.1. Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt.
14.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
14.3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der präsenten Mitglieder erforderlich.
14.4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
15.1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
15.2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
15.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversammlungen über das Internet muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich gemacht werden.

§16 Auflösung des Vereins
16.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
16.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
16.3. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes gestiftet.

München, im April 2005